Juni 29, 2023

Recht auf Vereinigungsfreiheit: auch für queere Menschen?

Dr Mira Fey und Lizzie Wright

Dieser Artikel ist Teil unserer Serie anlässlich des 75. Jahrestages der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.


Warum das für internationale Akteure wichtig ist

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) besagt, dass alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten geboren sind (Art. 1) und daher Anspruch auf die in der Erklärung dargelegten Rechte und Freiheiten haben, ohne „irgendeinen Unterschied, zum Beispiel nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand“ (Art. 2). Die sexuelle Orientierung, die Geschlechtsidentität und der Geschlechtsausdruck sowie die Geschlechtsmerkmale (SOGIESC)[1] wurden weder in Artikel 2 noch an anderer Stelle in der AEMR als spezifische Merkmale für eine mögliche Diskriminierung genannt, noch werden sie in anderen internationalen Menschenrechtsrahmen ausdrücklich erwähnt.

Heute verbietet die Mehrheit der UN-Mitgliedsstaaten – 129 – Homosexualität nicht mehr, während 62 Mitgliedsstaaten, vor allem afrikanische Staaten und Mitglieder der Organisation für Islamische Zusammenarbeit (OIZ), weiterhin einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen kriminalisieren. Die Diskriminierung aufgrund von SOGIESC wird seit dem Fall Toonen gegen Australien von 1994 auf UN-Ebene debattiert und wurde im Laufe der letzten 20 Jahre in mehrere Resolutionen der UN-Generalversammlung und des Menschenrechtsrats (HRC) aufgenommen.[2] Diese Resolutionen wurden von 96 Mitgliedsstaaten unterstützt – eine beträchtliche Mehrheit –, stießen aber gleichzeitig auf den starken Widerstand von über 50 Mitgliedsstaaten, während sich über 40 Mitgliedsstaaten enthielten. Bis heute sind die AEMR und andere Menschenrechtsdokumente nicht geändert worden, um SOGIESC als spezifischen Diskriminierungsgrund aufzunehmen.

Auf nationaler Ebene gibt es nur in einem Dutzend Mitgliedstaaten einen verfassungsrechtlichen Schutz vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und aufgrund der Geschlechtsidentität nur in einer Handvoll Mitgliedstaaten. Stattdessen enthalten mehrere Staaten Schutzklauseln gegen Diskriminierung aufgrund von SOGIESC in Verbindung mit verschiedenen sozioökonomischen Rechten in ihrem nationalen Rechtssystem.[3] Insgesamt haben 33 Mitgliedstaaten die vollständige Gleichstellung der Ehe in ihren Rechtsrahmen aufgenommen, also nur ein Viertel der Staaten, die Homosexualität nicht (mehr) kriminalisieren.

Während die Mehrheit der Mitgliedsstaaten Homosexualität entkriminalisiert hat und sich in internationalen Menschenrechtsforen lautstark für die Nichtdiskriminierung aufgrund von SOGIESC einsetzt, warten LGBTIQ+ Personen immer noch auf die ausdrückliche Aufnahme der Nichtdiskriminierung aufgrund von SOGIESC in nationale, regionale und internationale rechtliche Rahmenbedingungen. Was bedeutet das für die vollständige Verwirklichung des Schutzes der Menschenrechte von Menschen mit diversen SOGIESC weltweit? Welche Rolle sollten internationale Akteure bei der Unterstützung von Menschen mit diversen SOGIESC spielen – und welche dieser Rollen sind in ungünstigen Kontexten realisierbar? Wie können humanitäre und entwicklungspolitische Organisationen, die zum Schutz der Menschenrechte aller stationiert werden, angesichts der möglichen Diskrepanz zwischen Erwartungen und Realität LGBTIQ+ Personen am besten einbeziehen?

Seit dem Übergang von einer bedürfnisorientierten zu einer rechtebasierten und lokalisierungsorientierten Projektentwicklung in den 1990er Jahren sind zivilgesellschaftliche Organisationen (ZGOs) zu unverzichtbaren Partnern für internationale humanitäre und Entwicklungsakteure geworden. Lokale zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich für Menschenrechte einsetzen, sind oft die erste Anlaufstelle, wenn es darum geht, Zugang zu marginalisierten Gruppen zu erhalten. Ihr Wert als langfristige Partner für internationale Akteure wird jedoch oft verkannt. Internationale Interventionen, welche SOGIESC-Rechten in ihren Projekten integriert haben , nutzen ZGOs für LGBTIQ+ als erste Kontaktstellen, übersehen dabei aber teilweise das Fachwissen und das Verständnis für den lokalen Kontext, das diese Organisationen als Partner bieten können. Der Erfolg von inklusiven humanitären und Entwicklungsprogrammen hängt von bedeutsamen Partnerschaften zwischen internationalen Akteuren und lokalen ZGOs ab, die über koloniale Machtstrukturen und Hierarchien hinausgehen. Daher ist die Verwirklichung von Artikel 20 der AEMR – das Recht auf friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit – für den Schutz und die Verwirklichung der Menschenrechte von Menschen mit diversen SOGIESC und anderen marginalisierten Gruppen von wesentlicher Bedeutung. Die Verwirklichung dieses Rechtes ermöglicht es LGBTIQ+ Personen, sichin Vereinigungen zu organisieren und politische Forderungen zu stellen, aber auch communities zu bilden und Wahlfamilien zu gründen, welche dazu beitragen, Risiken zu senken und die individuellen Fähigkeiten und die Resilienzen in Zeiten von Krisen und Instabilität zu stärken.[4] Durch das Recht auf Versammlungsfreiheit können sich Menschen mit diversen SOGIESC in safe spaces/sicheren Orten wie beispielsweise  LGBTIQ+ Communityzentren, Cafés und Bars versammeln, ohne Angst vor Diskriminierung, Belästigung oder anderen Formen von Gewalt zu haben. Inklusive humanitäre und Entwicklungsprogramme profitieren enorm vom Zugang zu ZGO-Netzwerken, mit denen sie zusammenarbeiten können.

Leider ist die Freiheit, sich friedlich zu versammeln und zu vereinigen, für Menschen mit diversen SOGIESC in 57 UN-Mitgliedstaaten nicht gewährleistet. Davon weisen 31 Länder bestätigte rechtliche Hindernisse auf, und 26 weitere wahrscheinliche Hindernisse für LGBTIQ+ ZGOs. Hierfür gibt es mehrere Gründe: Eine Reihe dieser Länder sind autoritäre Staaten, die die meisten politischen und menschenrechtlichen ZGOs einschränken oder ganz verbieten, zum Beispiel die Golfstaaten, China und Russland. Darüber hinaus sind in einigen dieser 57 Mitgliedsstaaten gleichgeschlechtliche Beziehungen kriminalisiert – und diese Länder verbieten teilweise auch LGBTIQ+ ZGO.

Während sich die allgemeinen Beschränkungen für ZGOs und die Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher Beziehungen in einigen Fällen überschneiden (insbesondere in den Golfstaaten und einigen anderen Mitgliedern der OIZ), gilt dies nicht für alle Staaten mit rechtlichen Hindernissen für LGBTIQ+ ZGOs. So gibt es beispielsweise in Burkina Faso, China, der Demokratischen Republik Kongo, Guatemala, Mali, Russland und der Türkei solche rechtlichen Hindernisse, allerdings sind gleichgeschlechtliche Beziehungen nicht ausdrücklich verboten. Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit können dennoch dazu genutzt werden, die Menschenrechte von Menschen mit diversen SOGIESC zu beschneiden, anstatt gleichgeschlechtliche Beziehungen direkt zu verbieten, wie die folgenden vier Beispiele aus der ILGA World Database (2023) zeigen: In der Demokratischen Republik Kongo, wo gleichgeschlechtliche Beziehungen nie kriminalisiert wurden, müssen ZGOs zunächst von dem jeweiligen Ministerium, das mit dem Bereich ihres Engagements verbunden ist, und danach vom Justizminister zugelassen werden. Laut der gemeinsamen Einreichung von 6 Nichtregierungsorganisationen (NROs) für die allgemeine regelmässige Überprüfung(UPR) 2017 wurde den meisten Organisationen, die sich in ihren Gründungsurkunden auf LGBTIQ+-Menschen beziehen, die Registrierung verweigert. Auch in Guatemala wurden gleichgeschlechtliche Beziehungen seit der Unabhängigkeit im Jahr 1834 nie kriminalisiert, aber Artikel 15 des Gesetzes über Nichtregierungsorganisationen (2020) „erlaubt es der Regierung, NROs zu schließen und strafrechtliche Anklagen gegen ihre Führungskräfte zu erheben, wenn sie externe Spenden oder Finanzmittel für den Zweck der Veränderung der öffentlichen Ordnung verwenden“. Dies wird auf SOGIESC ZGOs angewandt. In China und Russland, wo gleichgeschlechtliche Beziehungen in den 1990er Jahren offiziell entkriminalisiert wurden, gibt es ähnliche nicht-explizite rechtliche Hindernisse für die Gründung und die Aufrechterhaltung von LGBTIQ+ ZGOs. In Russland werden LGBTIQ+ Aktivist*innen und zivilgesellschaftliche Organisationen in der Regel als ausländische Agent*innen bezeichnet und strafrechtlich verfolgt, was sogar dazu führen kann, dass sie als Terrorist*innen angeklagt werden. In China dürfen zivilgesellschaftliche Organisationen „das gesellschaftliche Interesse nicht gefährden … und nicht gegen die gesellschaftliche Ethik und Moral verstoßen“. Infolgedessen wurde die Registrierung von ZGOs, die sich auf sexuelle Vielfalt beziehen, abgelehnt, was den Zugang zu öffentlichen Geldern verhindert.

Selbst wenn Regierungen gleichgeschlechtliche Beziehungen nicht ausdrücklich verbieten, haben humanitäre und entwicklungspolitische Akteure, die eine LGBTIQ+ integrierende Projektplanung durchführen, Schwierigkeiten, Zielgruppen zu erreichen. Gesetze, die die Registrierung von LGBTIQ+ ZGOs verhindern, beeinträchtigen die Durchführbarkeit von rechtsbasierten humanitären und entwicklungspolitischen Maßnahmen, die sich auf die Stärkung von marginalisierten Menschen mit diversen SOGIESC konzentrieren. Stattdessen ist es, wenn auch in begrenztem Umfang, manchmal möglich, Teile dieser Bevölkerungsgruppe durch eine bedarfsorientierte und nicht durch eine rechtebasierte Projektplanung zu erreichen. Programme zur Prävention von sexuell übertragbaren Infektionen (STIs) wurden genutzt, um Männer, die Sex mit Männern haben (MSM), sowie trans Frauen zu erreichen, nicht aber lesbische oder bisexuelle Frauen (FSF) und genderdiverse Menschen, denen bei der Geburt das weibliche Geschlecht zugewiesen wurde. Wie frühere Studien im Falle Chinas gezeigt haben, wurden mit dem Ziel der HIV/AIDS-Prävention gemeldete ZGOs zu Räumen für MSM, welche von internationalen Gesundheitsorganisationen finanziell unterstützt werden können; FSF blieben jedoch marginalisiert, unsichtbar und unterfinanziert, da ihnen ähnliche Möglichkeiten zur Registrierung von ZGOs nicht zur Verfügung standen. Andererseits richten sich bestehenden Programme zur Bekämpfung von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt (SGBV), einschließlich der Prävention und des Schutzes der Betroffenen, häufig an Frauen und Menschen, denen bei der Geburt das weibliche Geschlecht zugewiesen wurde. Bislang werden SOGIESC-Themen in diesen Projekten nicht oft berücksichtigt, und die Mitarbeitenden der humanitären Hilfe und der Entwicklungshilfe sind nicht auf die Bedürfnisse von Menschen mit diversen SOGIESC geschult. Die SGBV-Projekte könnte jedoch als Einstiegsstrategie in marginalisierte Gruppen, einschließlich FSF, genutzt werden.

In Kontexten, in denen gleichgeschlechtliche Beziehungen und  ein diverser Geschlechtsausdruck verboten sind, die Registrierung und die Tätigkeit von SOGIESC-ZGOs jedoch nicht, ist eine entsprechende Lobbyarbeit möglich. Durch gezielte Bemühungen ist es diesen ZGOs gelungen, die gesellschaftlichen Normen langsam in Richtung einer größeren Akzeptanz von Menschen mit diversen SOGIESC zu verändern, was wiederum zu Änderungen in der Gesetzgebung führen könnte, wie der Fall Guyana zeigt. Wie in den Humanitären Grundsätzen dargelegt ist, ist Neutralität jedoch von zentraler Bedeutung für die erfolgreiche Arbeit humanitärer Organisationen, was sie daran hindert, LGBTIQ+ ZGOs auf nationaler oder regionaler Ebene offen zu unterstützen, wenn die Rechte von SOGIESC nicht gesetzlich garantiert sind. Die Notwendigkeit, den Zugang aufrechtzuerhalten und die Sicherheit sowohl der Mitarbeitenden als auch der lokalen Gemeinschaften zu gewährleisten, hat hier Vorrang vor der Beteiligung an lokalen aktivistischen Bewegungen.

Wenn der gesetzliche Rahmen gleichgeschlechtliche Beziehungen unter Strafe stellt und gleichzeitig die Gründung von LGBTIQ+ ZGOs verhindert, müssen humanitäre und Entwicklungsorganisationen besonders darauf achten, den Grundsatz „do noh arm“ (keinen Schaden anrichten) zu beachten. Dieser verpflichtet die Mitarbeitenden „negative Auswirkungen ihres Handelns auf die betroffenen Bevölkerungsgruppen zu verhindern und abzumildern“. Bei der Anwendung dieses Grundsatzes auf inklusive humanitäre und Entwicklungsprogramme ist die Berücksichtigung des lokalen politischen, rechtlichen und soziokulturellen Kontexts entscheidend für die Vermeidung schädlicher Folgen. Mit LGBTIQ+ Menschen vor Ort zu kollaborieren mag für die Umsetzung von rechtsbasierten Ansätzen, die auf Empowermentabzielen, unerlässlich erscheinen, aber dies kann gefährlich sein, wenn Menschen mit diversen SOGIESC kriminalisiert werden und „Täter*innen“ zu Gefängnisstrafen oder sogar der Todesstrafe verurteilt werden. Wie in einem Bericht von International Alert hervorgehoben wird, sind Menschen mit diversen SOGIESC in Konflikt- und Vertreibungssituationen leider einer noch größeren Vulnerabilität, Prekarität und Gewaltgefahr ausgesetzt als in Friedenszeiten, da sie sich in unbekannten Verhältnissen befinden, umgeben von potenziell feindseligen Fremden. Die Autor*innen betonen: „Das erzwungene oder versehentliche Outing von Menschen, deren soziales oder physisches Überleben von einer gewissen Unsichtbarkeit in Bezug auf ihre SOGI abhängt, kann schwerwiegende Folgen haben“ (S. 32). Darüber hinaus können Organisationen, die sich offen mit SOGIESC-Themen befassen, Rückschläge erleiden und ihre Mitarbeitenden in Gefahr bringen, wenn sie in widrigen Kontexten arbeiten. Somit können alternative Zugangswege und Programme von entscheidender Bedeutung sein, um Menschen mit diversen SOGIESC in Ländern zu erreichen, in denen LGBTIQ+ Rechte nicht garantiert sind.

Obwohl LGBTIQ+ Rechte auf globaler Ebene zunehmend als Menschenrechte wahrgenommen werden, werden in den meisten internationalen Menschenrechtsdokumenten, einschließlich der AEMR, sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität und -ausdruck sowie auch Geschlechtsmerkmale nicht ausdrücklich als spezifische Diskriminierungsgründe erwähnt. Dies wird besonders relevant, wenn es um den Schutz von Menschen mit diversen SOGIESC durch humanitären und Entwicklungsprojekte geht. Eine inklusive Projektplanung ist in hohem Maße von der Präsenz lokaler LGBTIQ+ ZGOs abhängig. Sie sind Anlaufstellen für humanitäre und entwicklungspolitische Akteure, die versuchen, die Bedürfnisse der Gemeinschaft zu ermitteln, können aber auch als langfristige Partner fungieren, um lokalisierte, rechtebasierte Projekte zu gewährleisten. Leider schränken etwa 57 Staaten die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit von LGBTIQ+ Personen ein und verhindern so die Registrierung und Aufrechterhaltung von SOGIESC-ZGOs. Dieser Verstoß gegen Artikel 20 der AEMR schadet effektiv der Schaffung einer lebendigen LGBTIQ+ community, die sich in sicheren Orten versammelt, und erschwert dadurch die Entwicklung politischer Forderungen, selbst wenn Homosexualität nicht verboten ist. Der Schutz von SOGIESC-Rechten als Menschenrechte durch eine inklusive humanitäre und Entwicklungsprogrammierung hängt von der vollständigen Verwirklichung des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ab.

Dr. Mira Fey ist Forscherin und Pädagogin im Bereich Gender und Sexualität mit Schwerpunkt auf dem Schutz der Rechte und der Gewaltprävention. In Zusammenarbeit mit Rosalux Genf hat sie bereits eine Studie über die Beschäftigungssituation von geschlechtsspezifischen Arbeitnehmern im internationalen Genf durchgeführt und untersucht derzeit die Einbeziehung von SOGIESC in internationalen Gewerkschaftsverbänden.
Lizzie Wright hat sich auf die Einbeziehung von SOGEISC in humanitären Einsätzen spezialisiert und arbeitet derzeit für eine INGO. Sie setzt sich leidenschaftlich dafür ein, intersektionelle und dekoloniale Perspektiven in die humanitäre Programmierung einzubringen.

[1] Menschen mit diversen SOGIESC wird hier als Ergänzung zu LGBTIQ+ Personen (lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, intersex, queere und andere Menschen mit diversen SOGIESC) verwendet. Wir betrachten Menschen mit diversen SOGIESC als umfassender und weniger auf die Identität konzentriert.

[2] Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat 2003 in einer Resolution zu außergerichtlichen, summarischen oder willkürlichen Hinrichtungen, die sexuelle Orientierung ausdrücklich als Diskriminierungsgrund aufgenommen und dabei auf die AEMR und das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit für alle (Art. 3) verwiesen. Spätere Versionen dieser Resolution haben auch die Geschlechtsidentität einbezogen (seit 2012). Die erste Resolution des Menschenrechtsrats (HRC), die sich mit der Diskriminierung von und der Gewalt gegen Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität befasst wurde 2011 verabschiedet – 63 Jahre nach der Verfassung der AEMR. Einige europäische Menschenrechtsverträge erwähnen nun ausdrücklich die sexuelle Orientierung, aber nicht die Geschlechtsidentität und den Geschlechtsausdruck oderGeschlechtsmerkmale.

[3] Diese Rechte sind in den Artikeln 21, 22, 23, 24, 25 und 26 der AEMR niedergelegt. Daten zu gesetzlichen Bestimmungen gegen Diskriminierung aufgrund von SOGIESC sind zu den Themen Bildung, Beschäftigung, Gesundheit, Wohnen, und die Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen verfügbar.

[4] Um marginalisierte Gruppen nicht nur in der Opferrolle zu sehen, ist die Einbeziehung von Kapazitäten in den Rahmen der Bedarfsermittlung unerlässlich.


Dieser Artikel ist Teil unserer Serie anlässlich des 75. Jahrestages der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.